Satzung des Vereins "Musisch bildnerische Werkstatt Garnier gemeinnütziger e.V. Kulturverein Friedrichsdorf"

§ 1

Der Verein führt den Namen „Musisch-bildnerische Werkstatt Garnier gemeinnütziger e.V. Kulturverein Friedrichsdorf“, abgekürzt MbW. Er hat seinen Sitz in Friedrichsdorf/Ts.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Zweck des Vereins ist, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Umgang mit musischen und bildnerischen Ausdrucks- und Gestaltungsmitteln unter sachkundiger Anleitung z. B. in Kursen und Gruppenarbeit zu schöpferischem Verhalten zu bringen und dabei insbesondere zum Ausgleich der unterschiedlichen Bildungschancen beizutragen.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und für Werbemaßnahmen für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8

1. Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden.

2. Wer Mitglied werden will, muss es schriftlich beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Antrag.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres ist einzuhalten. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist.

§ 10

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

§ 11

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in, die in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliederzahl des geschäftsführenden Vorstands für die Amtszeit des jeweils zu wählenden Vorstands auf bis zu sieben Mitglieder erhöhen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss Nachfolger für ausscheidende Vorstandsmitglieder in den geschäftsführenden Vorstand benennen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

2. Die/der erste und die/der zweite Vorsitzende sind berechtigt, jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB zu vertreten.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung gleichberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind.

4. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Teilnahme über elektronische Medien ist möglich.

5. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich im Rahmen dieser Bestimmungen eine Geschäftsordnung. Diese kann auch die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen vorsehen.

§ 12

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Alle zwei Jahre die Zahl der Vorstandsmitglieder zu beschließen, wenn sie vier bis sieben Mitglieder betragen soll und alle zwei Jahre den geschäftsführenden Vorstand zu wählen;

b) alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen;

c) jährlich den Jahres- und Kassenbericht des geschäftsführenden Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die Entlastung zu beschließen;

d) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;

e) über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen.

2. Die/der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Für die Wahlen des geschäftsführenden Vorstands wählt die Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die/den Wahlleiter/in, die/der nicht selbst für diese Ämter kandidiert.

3. Anträge zur Versammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen aus wichtigem Grund einberufen und die Einberufungsfrist bis auf sieben Tage
verkürzen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Es wird in Abschrift den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail übermittelt.

7. Die Webseite der MbW (https://www.mbw-ev.de) ist das offizielle Informationsorgan der MbW.

§ 13

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu fördern und den geschäftsführenden Vorstand zu beraten.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom geschäftsführenden Vorstand benannt.

§ 14

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Jugendförderung der Stadt Friedrichsdorf.

Friedrichsdorf /Ts., im Mai 2022